Auszug aus dem Baulastenverzeichnis
Baulastenverzeichnisse werden von den Gemeinden geführt. Eingetragene Baulasten können beispielsweise Weg- oder Leitungsrechte sein. Der Grundstückseigentümer geht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der kommunalen Baubehörde ein. Im Gegensatz zum privatrechtlichen Grundbucheintrag in Abteilung 2 ist bei beim Baulasteneintrag oder der Baulastenlöschung nicht die Einschaltung eines Notars erforderlich.
Baulasten können erhebliche Einschränkungen und damit Wertminderungen darstellen.
Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis ist vor dem Kauf eines Bauplatzes oder Hauses zwingend erforderlich.
Beispiel 1 mit Baulasteneintrag über Zugangsrecht
Beispiel 2 darunter, Auskunft ohne Bauleistenantrag
Alle Texte und Fotos sind Eigentum von Dipl.-Ing. FH Claus Leckel
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